(1) Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien bei der Verbindungsstelle der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 mitteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise