(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere:
a) Reduzierung der Gruppengröße,
b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
c) Qualifizierung des Personals,
d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.
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