Art. 14 — Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
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Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
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