LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenEinführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen KinderbetreuungseinrichtungenArt. 14

Art. 14

In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

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