LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenMaßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an TreibhausgasenArt. 13

Art. 13Mindestanforderungen für die Sanierungöffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

In Kraft seit 14. August 2017
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