LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenMaßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an TreibhausgasenArt. 12

Art. 12Mindestanforderungen für den Neubauöffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

In Kraft seit 14. August 2017
Up-to-date