LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenGemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetreuungArt. 7

Art. 7Durchführung

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

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