(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) am 2. Oktober 2008 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien am 3. Jänner 2009 in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise