(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrags bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag):
Gemeinden Anteil in %
der Länder des BIP
Burgenland 0,004055
Kärnten 0,009044
Niederösterreich 0,022887
Oberösterreich 0,021526
Salzburg 0,007963
Steiermark 0,019079
Tirol 0,010081
Vorarlberg 0,005365
Summe 0,100000
jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Ein verringerter Stabilitätsbeitrag ist nur zulässig, soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde.
Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
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