(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses für das Jahr 2008 in Höhe von nicht unter 0,45 % des BIP, für das Jahr 2009 in Höhe von nicht unter 0,49 % des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser Vereinbarung in Höhe von nicht unter 0,52 % des BIP zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
Spalte 1 Spalte 2
Länder Volkszahl Anteil am
2001 Stabilitätsbeitrag
in % in %
Burgenland 3,45528 2,847
Kärnten 6,96323 6,528
Niederösterreich 19,24339 18,548
Oberösterreich 17,13720 17,901
Salzburg 6,41682 6,703
Steiermark 14,73008 13,991
Tirol 8,38485 8,758
Vorarlberg 4,37015 4,565
Wien 19,29900 20,159
Summe 100,00000 100,000
(3) Die für die Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, für ein Jahr anzuwendende Volkszahl ist für dieses Jahr auch für die Verteilung der Stabilitätsbeiträge auf die einzelnen Länder anzuwenden. Bei Änderungen dieser Volkszahl gegenüber Spalte 1 ist der Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 entsprechend anzupassen. Die neuen Anteile werden nach folgender Methode ermittelt: Je Land wird ein Wert nach folgender Formel errechnet: Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 dividiert durch Volkszahl 2001 mal neuer Volkszahl. Der kaufmännisch auf drei Kommastellen gerundete Anteil dieser Werte an deren Summe ist der neue Anteil des Landes am Stabilitätsbeitrag.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrags je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem jeweils anzuwendenden Anteilsverhältnis (Abs. 2 Spalte 2 iVm. Abs. 3) an insgesamt 0,15 % des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
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