(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrags resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrags beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
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