(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6
a) 8 % des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrags bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15 % der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrags,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrags.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrags nur als Land.
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