(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festgestellt, dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines Überschusses nach Art. 5, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung kommen;
b) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrags in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge
statt: Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur
rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der Durchschnittsberechnung nach Art. 19 sind solche Überschüsse daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen, welche die Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.
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