(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Austria erstellt weiters eine Auswertung der Berichte über die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung und über die Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt.
Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen.
(3) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.
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