(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Drei- bis Sechsjährigen gemäß Art. 7 wird anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2007/2008 (Stichtag: 15. Oktober 2007) mit 2008/2009 (Stichtag: 15. Oktober 2008) verglichen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 7 Abs. 3 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:
1. durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Neuausbildungen von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2008) und
2. durch Nachweis
a) bei welcher Institution welche Personen zusätzlich neu ausgebildet wurden,
b) in welcher Höhe ein Zuschuss der Institution je zusätzlich neu ausgebildeter Person gewährt wurde und
c) der Pflegestellenbewilligungen (Betreuungsbewilligungen) für die zusätzlich neu ausgebildeten Personen.
(3) Das Land hat dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, eine Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten zusätzlichen Mittel gemäß Art. 5 Abs. 2 und aus dem Zweckzuschuss des Bundes gewährten Zuschüsse zu übermitteln und nachweislich darzustellen. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 7 zusätzlich im Vergleich zum Budgetjahr 2007 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(4) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
1. der Zuschuss unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 7 durch widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschöpft wurde oder
2. das Land nicht um ein Drittel mehr als der Bund aus zusätzlichen Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Art. 7 gewährt hat.
(5) Bei Vorliegen beider Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist der Rückerstattungsbetrag nach Abs. 4 Z 1 und Z 2 jeweils gesondert zu berechnen und nur der höhere zu berücksichtigen.
(6) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend berufen.
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