LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenInstitutionelles Kinderbetreuungsangebot, frühe sprachliche Förderung, bundesweiter vorschulischer BildungsplanArt. 6

Art. 6Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland: 83 500 Euro

Kärnten: 239 500 Euro

Niederösterreich: 658 500 Euro

Oberösterreich: 734 500 Euro

Salzburg: 395 500 Euro

Steiermark: 477 500 Euro

Tirol: 400 000 Euro

Vorarlberg: 276 000 Euro

Wien: 1 735 000 Euro

(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden