(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: 83 500 Euro
Kärnten: 239 500 Euro
Niederösterreich: 658 500 Euro
Oberösterreich: 734 500 Euro
Salzburg: 395 500 Euro
Steiermark: 477 500 Euro
Tirol: 400 000 Euro
Vorarlberg: 276 000 Euro
Wien: 1 735 000 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
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