(1) Für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden folgende - im weiteren als „koordinierende Prüfstellen“ bezeichnete - Stellen beauftragt, die Koordination der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung wahrzunehmen und als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden zu dienen:
a) Bei Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Allgemeine Verordnung: Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen jeweils für jene Teile der grenzüberschreitenden Vorhaben, deren Begünstigte im jeweiligen Landesgebiet ihren Sitz haben oder deren Standort im Landesgebiet liegt oder deren Wirkungsbereich sich auf das Landesgebiet erstreckt, sofern nicht für bestimmte Vorhaben im Einvernehmen zwischen der Verwaltungsbehörde und den beteiligten Ländern anderes vereinbart wird; eine derartige Vereinbarung ist jedenfalls vor Genehmigung der Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln bei solchen Vorhaben zu treffen, die sich nicht eindeutig einem Landesgebiet zuordnen lassen oder über mehrere Länder erstrecken.
b) Bei Programmen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 Allgemeine Verordnung: Bundeskanzleramt.
(2) Für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 13 wird für Begünstigte in Österreich folgendes festgelegt:
a) Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag des Bundes als Begünstigte an einem Programm beteiligen, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 von einer geeigneten Stelle des zuständigen Bundesressorts wahrgenommen. Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag eines Landes als Begünstigte an einem Programm beteiligen, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 von einer geeigneten Stelle des jeweiligen Landes wahrgenommen.
b) Bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Bundes- oder Landesmitteln erhält, wird die Prüfung von der jeweils für die nationalen Mittel zuständigen Förderstelle wahrgenommen. Erhält ein Begünstigter für sein Vorhaben nationale Förderungen von mehreren Bundes- oder Landesstellen, wird - sofern nicht unter den beteiligten Förderstellen anderes vereinbart und im Kofinanzierungsvertrag schriftlich festgehalten wird - die Prüfung von jener Bundes- oder Landesstelle wahrgenommen, auf welche der größte nationale Förderungsanteil entfällt.
c) Bei allen übrigen Begünstigten obliegt die Prüfung der gemäß Abs. 1 zuständigen koordinierenden Prüfstelle.
d) Die österreichischen VertreterInnen im jeweils zuständigen Begleitausschuss müssen vor Genehmigung eines Vorhabens mit der zuständigen Prüfstelle und der gemäß Abs. 1 zuständigen koordinierenden Prüfstelle das Einvernehmen über die Wahrnehmung der Prüfaufgaben herstellen.
Die unter lit. a, b und c genannten Stellen können geeignete Dritte mit der operativen Durchführung der Prüfung beauftragen. Allfällige Kosten der Prüfung können dem Begünstigten in Rechnung gestellt werden. Die Haftung für die Richtigkeit der Prüfung gemäß Art. 70 Abs. 2 Allgemeine Verordnung verbleibt jedoch bei den für die Prüfung zuständigen Bundes- oder Landesstellen, von denen daher auch die Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 1 EFRE-Verordnung auszufertigen sind.
(3) Bei Vorhaben, in denen die gemäß Abs. 2 lit. a und b zuständigen Prüfstellen über keine ausreichende Erfahrung mit der Prüfung nach den Erfordernissen der Strukturfonds verfügen und damit eine ordnungsgemäße Prüfung nicht gewährleistet erscheint, trägt die koordinierende Prüfstelle dafür Sorge, dass -
a) der Prüfstelle die erforderlichen Prüfmaßstäbe bekannt gegeben werden oder
b) im Einvernehmen zwischen den Beteiligten eine andere geeignete Prüfstelle die Prüfung einschließlich der Haftung für deren Richtigkeit übernimmt oder
c) die Auszahlung von Strukturfondsmitteln untersagt wird.
Die koordinierenden Prüfstellen haben die für die Programmverwaltung zuständigen Stellen (Verwaltungsbehörde, Technisches Sekretariat, Bescheinigungsbehörde) sowie den federführenden Begünstigten von der Autorisierung einer Prüfstelle, einer Änderung der Prüfzuständigkeit oder Ablehnung der Zertifizierung der zuschussfähigen Ausgaben mangels geeigneter Prüfstelle schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) Den koordinierenden Prüfstellen obliegt die Sammlung und Weiterleitung der Unregelmäßigkeitsmeldungen gemäß Art. 14 Abs. 3.
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