(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.
(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit dem/der/den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren. Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 13 und 15 sind dabei die folgenden Elemente festzulegen:
a) der/die Begünstigte oder die Gruppe von Begünstigten;
b) der Inhalt der Vorhaben (Kofinanzierungsgegenstand);
c) die gemäß den in Art. 11 genannten Rechtsgrundlagen zuschussfähigen Ausgaben;
d) der Durchführungszeitraum (Beginn und Ende), innerhalb dessen - im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Rechts und des österreichischen Haushaltsrechts - Leistungen erbracht und dafür anfallende Ausgaben anerkannt werden können; die Termine, bis zu denen Berichte, Rechnungen mit Zahlungsbelegen oder sonstige zulässige Nachweise vorzulegen sind sowie der Termin, bis zu welchem Abrechnungsbelege aufzubewahren sind;
e) der Standort oder räumliche Wirkungsbereich der Vorhaben, dem die zuschussfähigen Kosten zuordenbar sein müssen;
f) die maximale Höhe und Zusammensetzung der zuschussfähigen Ausgaben und deren Finanzierung (Kosten- und Finanzierungsplan);
g) die maximale Höhe der Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln sowie die Bedingungen für eine allfällige Kürzung oder Rückzahlung der Mittel;
h) Rechtsvorschriften, deren Verletzung als Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Z 7 Allgemeine Verordnung anzusehen ist und zu einer Kürzung oder Rückzahlung führen würde;
i) (sofern die Prüfung gemäß Art. 13 nicht von jener Stelle durchgeführt wird, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat) die Stelle, welche für die Prüfung und Bestätigung gemäß Art. 13 verantwortlich ist;
j) die Zustimmung des Begünstigten oder der Gruppe von Begünstigten zur Veröffentlichung der Förderdaten entsprechend den Publizitätsvorschriften gemäß Durchführungs-Verordnung.
(3) Wird die Kofinanzierung dem/der/den Begünstigten von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit dem Begünstigten die Auflagen und Bedingungen gemäß § 21 sowie die Rückzahlungsverpflichtungen gemäß § 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 51/2004) auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen entsprechende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts oder gleichwertige Regelungen zu Grunde zu legen.
(4) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigter ist, sind die oben genannten Elemente für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form - zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinternen Aktenvermerken - für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(5) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.
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