(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen:
a) Die Aufgaben des Mitgliedstaats Österreich im Rahmen der Strategischen Begleitung gemäß Art. 29 Allgemeine Verordnung sowie die Koordination programm- und fondsübergreifender Aktivitäten für Begleitung, Bewertung, Publizität und Erfahrungsaustausch zwischen den an der Programmdurchführung beteiligten Stellen in Österreich sowie mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten werden vom Bundeskanzleramt gemeinsam mit der Geschäftsstelle der ÖROK wahrgenommen.
b) Die Koordination fondsspezifischer programmübergreifender Aktivitäten obliegt - unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der Prüfbehörden (Art. 6 Abs. 3) - den in Art. 5 Abs. 1 genannten Bundesressorts. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben des Mitgliedstaats gemäß Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Allgemeine Verordnung sowie gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung.
c) Die Koordination zwischen den an der Durchführung eines operationellen Programms beteiligten Stellen sowie die Wahrnehmung programmspezifischer Publizitätsaufgaben obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde (Art. 4).
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.
(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Allgemeinen Verordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination folgendes vereinbart:
a) Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
1. Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms;
2. Vorbereitung von und Teilnahme an den jährlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 68 Allgemeine Verordnung;
3. Durchführung von Bewertungen gemäß Art. 48 Allgemeine Verordnung.
b) Die Monitoringdaten über die finanzielle und sachliche Umsetzung der operationellen Programme werden zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde, den in Betracht kommenden zwischengeschalteten Stellen und der mit dem Monitoring betrauten Stelle abgestimmt und - jeweils in dem in den Verordnungen und Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form - den beteiligten Stellen des Bundes und der Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.
c) Die jeweilige Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Bescheinigungs- und Verwaltungsbehörde festgelegt. Weiters informieren Bescheinigungs- und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allf. Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.
(4) Die jährliche Übermittlung der Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 76 Abs. 3 Allgemeine Verordnung obliegt den Bescheinigungsbehörden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen. Dazu übermitteln die Bescheinigungsbehörden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 2, sofern die Funktion der Bescheinigungsbehörde von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, dem Bundesministerium für Finanzen bis 20. April jedes Jahres die erforderlichen Angaben und sorgen für deren elektronische Übermittlung gemäß Art. 76 Abs. 4 Allgemeine Verordnung bis zum 30. April.
(5) Die Vertragspartner stellen sicher, dass an der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme auch die für die Themen Nachhaltigkeit sowie Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.
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