Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 27. Feber 1989 gemäß Art. 83 Abs. 1 L-VG die Zustimmung erteilt. Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 am 13. August 1989 in Kraft.
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