(1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für
1. die Erneuerung oder Verbesserung einzelner Bauteile (zB Fenster),
2. Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, einschließlich Maßnahmen
außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen.
(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder - erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten.
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