LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenQualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an TreibhausgasenArt. 3

Art. 3Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung imWohnungsneubau

In Kraft seit 22. Januar 2006
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