LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenGrundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VGArt. 14

Art. 14Sprachliche Gleichstellung

In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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