LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenSicherstellung der PatientenrechteArt. 28

Art. 28

In Kraft seit 01. Juli 2001
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Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.

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