Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Länder Niederösterreich und Burgenland, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, vereinbaren, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Bewirtschaftung beim Weinbau sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission einvernehmlich aufzulösen.
Artikel 2
Art. 2
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Länder Niederösterreich und Burgenland dem Verwahrer schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Der Verwahrer hat die Auflösung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Der Burgenländische Landtag hat diese Vereinbarung am 13. Juli 1995 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 2 am 24. Dezember 1995 in Kraft.