Im Sinne dieser Vereinbarung sind:
1. Kleinfeuerungen technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) Brennstoffe gemäß Z 2 bis Z 5 in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel, Warmlufterzeuger, einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter;
2. biogene Brennstoffe Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden (z. B. Holz, Rinde, Stroh, Ölsaaten, usw.);
3. fossile feste Brennstoffe Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:a) alle Arten von Braunkohle,b) alle Arten von Steinkohle,c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,d) Torf;
4. flüssige Brennstoffe flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht);
5. gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas);
6. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die Wärmeleistung, die
der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird;
7. Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
8. Nennwärmeleistung (Pn) die höchste für den Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
9. Teillast der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
10. Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß betrieben werden kann;
11. Verbrennungsgase die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungslust und dem Luftüberschuß oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
12. Emission die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
13. Emissionsgrenzwert die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes bezogen (mg/MJ);
14. NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
15. OGC-Emissionen die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
16. CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
17. Staub-Emission die Emission von dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt werden;
18. Rußzahl der Grad der Schwärzung eines Filterpapieres verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
19. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die Kleinfeuerung vorgesehen ist;
20. Serie eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
21. Baureihe eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflusssen.
22. Inverkehrbringen
a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,
b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils von Kleinfeuerungen für den Eigengebrauch.Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.
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