(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden längstens zehn Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.
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