Art. 7 — Gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
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Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
a) die Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu beraten.
b) Entscheidungen für die Integrationskonferenz der Länder (IKL)
vorzubereiten,
c) im Rahmen der von der Integrationskonferenz der Länder (IKL) erteilten Ermächtigung zu handeln.
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