LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenGemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen IntegrationArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 04. April 1993
Up-to-date

Einheitliche Stellungnahmen der Länder Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

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