1. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Depositar wirksam.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 7. Mai 1992 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt. Dieser Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 8 am 4. April 1993 in Kraft.
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