(1) Dieser Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 8 am 20. Feber 1981 in Kraft getreten.
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