Zur Feststellung, ob diese Vereinbarung eine solche im Sinne des Art. 15a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist und ob die aus einer solchen Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
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