(1) Das Beschlußorgan besteht aus den drei Landeshauptmännern, den drei politischen Planungsreferenten und den drei politischen Finanzreferenten. Nach Bedarf können noch weitere sachlich zuständige Regierungsmitglieder beigezogen werden. Jedes Land hat unbeschadet der Zahl der anwesenden Vertreter nur eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch den Landeshauptmann oder seinen Stellvertreter ausgeübt.
(2) Den Vorsitz führt der Landeshauptmann eines der beteiligten Länder oder sein Stellvertreter. Im Vorsitz wechseln die Länder jährlich in alphabetischer Reihenfolge. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Landesamtsdirektoren nehmen an den Sitzungen des Beschlußorganes mit beratender Stimme teil. Nach Bedarf können die beamteten Raumordnungsreferenten oder andere Fachleute beigezogen werden.
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