(1) Das Koordinierungsorgan besteht aus den Landesamtsdirektoren der drei beteiligten Länder. Dieses hat für eine Koordinierung der Maßnahmen zu sorgen, über welche zwischen den beteiligten Landeshauptmännern Übereinstimmung erzielt wurde oder die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Geschäftsstelle ergeben. Das Koordinierungsorgan hat außerdem die gemäß Art. III Abs. 1 letzter Satz zur Entscheidung übergegangenen Angelegenheiten endgültig zu erledigen.
(2) Das Koordinierungsorgan wird die Tätigkeit der Geschäftsstelle überwachen und die Sitzungen des Beschlußorganes vorbereiten. Es wird zu diesem Zweck nach Bedarf zusammentreten. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Landesamtsdirektor jenes Landes, dessen Landeshauptmann den Vorsitz im Beschlußorgan führt.
(3) Überwachungsmaßnahmen gegenüber der Geschäftsstelle werden vom Vorsitzenden wahrgenommen und bedürfen der Zustimmung der beiden anderen Mitglieder.
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