(1) Die Geschäfte der Planungsgemeinschaft werden von einer Geschäftsstelle besorgt, die von den beteiligten Ländern eingerichtet wird. Die fachliche Leitung wird vom beamteten Raumordnungsreferenten des Landes wahrgenommen, dessen Landeshauptmann den Vorsitz im Beschlußorgan führt. Die Leitungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit den Raumordnungsreferenten der beiden anderen beteiligten Länder. Wird ein Einvernehmen in einer bestimmten Angelegenheit nicht erzielt, so geht über Verlangen zumindest eines der Raumordnungsreferenten die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Koordinierungsorgan über.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle können auch einer bestehenden geeigneten Institution übertragen werden.
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