(1) Der Durchführung der Aufgaben der Planungsgemeinschaft dienen die Geschäftsstelle, das Koordinierungsorgan und das Beschlußorgan.
(2) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere solcher im Sinne des Art. I Abs. 3, können fallweise Ausschüsse gebildet werden, in welche die beteiligten Länder Vertreter entsenden.
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