(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Diese benachrichtigt die Vertragsländer von jeder bei ihr einlangenden Ratifikationsurkunde.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden bei der Verbindungsstelle eingelangt sind.
Alle Ratifikationsurkunden sind am 13. April 1978 bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt. Die Vereinbarung ist gem. Art. X Abs. 2 am 13. Mai 1978 in Kraft getreten.
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