(1) Die Planungsgemeinschaft trägt die Bezeichnung “Planungsgemeinschaft Ost”.
(2) Die Planungsgemeinschaft Ost hat folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung gemeinsamer Raumordnungsziele;
2. Fachliche und zeitliche Koordinierung raumwirksamer Planungen,
die die Interessen der beteiligten Länder berühren;
3. Vertretung gemeinsamer Interessen auf dem Gebiete der Raumordnung gegenüber Dritten;
4. Gemeinsame Durchführung von Forschungsvorhaben, die für die Raumordnung in den drei Ländern von Bedeutung sind.
(3) In der Planungsgemeinschaft Ost werden auch Angelegenheiten behandelt, die lediglich die Interessen zweier Länder berühren.
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