Art. 3
In Kraft seit 28. Juli 2017
Up-to-date
Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:
a) für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
b) für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
c) für Gemeinden (ohne Wien) mit 75 % der Bemessungsgrundlage.
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