Art. 11 Artikel 11
In Kraft seit 28. Dezember 2016
Up-to-date
GruVE-VE
Gliederung
Abschnitt VI Erwerb von Todes wegen
Art. 11 Artikel 11
Rückverweise
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden..
Keine Ergebnisse gefunden