(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
1. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf,
2. der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält,
3. eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder
4. die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder
2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG, in denen festgehalten ist, daß der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
Rückverweise
GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
Art. 3 Zulässigkeit der Eintragung
…Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, 2. der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält, 3. eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder 4. die landesgesetzlich erforderliche Erklärung. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung…
Art. 22 Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE
…1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und…
Art. 4 Unwirksamkeit der Eintragung
…Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 unrichtig war, oder 2. mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der…
Art. 7 Verfahren bei Zuschlagserteilung
…die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantragen, den Zuschlag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen. (2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf…