LandesrechtArt. 15a VereinbarungenGrundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)Art. 17

Art. 17Einstellung der Versteigerung

In Kraft seit 29. Dezember 2016
Up-to-date

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.

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