Art. 11 Artikel 11
In Kraft seit 29. Dezember 2016
Up-to-date
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017
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