§ 7 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Antragstellungen gemäß § 2 Abs. 1 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 2 Abs. 4) einen Monat nach Antragstellung fällig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden