§ 4 Kontrolle der Verwendung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Landtagsklubs haben über die widmungsgemäße Verwendung der Klubfinanzierungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazu gehörenden Unterlagen sind jährlich vom betreffenden Landtagsklub durch zwei beeidete Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer auf ihre ordnungsgemäße Verwendung in Erfüllung der politischen Aufgaben prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen.
(2) Die Landtagsklubs dürfen mit diesen Mitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.
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