(1) Die Höhe der jährlichen Klubfinanzierung errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 1,90 Euro multipliziert wird.
(2) Jeder Landtagsklub ist für den Anteil am Betrag gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, der dem Verhältnis der Anzahl seiner dem Landtag angehörenden Mitglieder zur Anzahl sämtlicher Landtagssitze entspricht. Änderungen der Anzahl der Klubmitglieder während einer Gesetzgebungsperiode sind erst in der Berechnung am Beginn des folgenden Jahres zu berücksichtigen. Die sich aus den Berechnungen ergebenden Beträge sind auf volle Hundert Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
(4) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag aliquot auf die Zeit vor und nach der Landtagswahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026
StLTKFLVG · Steiermärkisches Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetz
§ 3 Höhe der Zuwendung
…§ 3 Höhe der Zuwendung (1) Die Höhe der jährlichen Klubfinanzierung errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 1,90…
§ 8a Inkrafttreten von Novellen
…§ 8a Inkrafttreten von Novellen In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 tritt § 3 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2026 außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026…
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