Art. 64
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(Anm: LGBl.Nr. 4/2002)
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