Art. 5a
In Kraft seit 01. März 2001
Up-to-date
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesverfassungsgesetz sowie in Landesgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Amts-, Organ- und Funktionsbezeichnungen sowie Titel sollen in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
(Anm: LGBl.Nr. 6/2001)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden