(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 8) ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
(2) Die Vertretung des Landeshauptmannes gemäß Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfolgt durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
Rückverweise
Oö. L-VG · Oö. Landes-Verfassungsgesetz
Art. 53
…Amtes der Landeregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51 und Art. 52 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2…
Art. 46
…1) Für die Vertretung des Landeshauptmannes gelten Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2. (2) Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung ist für den Fall, daß eine Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauert…