Art. 50
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.
(2) Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter (Art. 42 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung bestimmt die Landesregierung.
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