Art. 48
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinn des Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
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